Art. 19 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) verpflichtet das Gemeinwesen zur Erschliessung der Bauzonen. Der Bundesgesetzgeber hat diese Bestimmung jüngst dahin präzisiert, dass die Erschliessung aufgrund von «Erschliessungsprogrammen» zu erfolgen hat und dass den Grundeigentümern zu gestatten ist, ihr Land selber zu erschliessen, wenn das Gemeinwesen mit der Erschliessung in Verzug gerät. Die Novelle ist am 1. April 1996 in Kraft getreten. Die vorliegende Arbeit bietet einen Uberblick zum revidierten Art.19 RPG und ordnet die Neuerungen des Erschliessungsrechts in die Kategorien des allgemeinen Verwaltungsrechts ein.